Hier findest du Erklärungen zu Grundbegriffen des Aslywesens und erhältst weiterführende Informationen.
Ja. Spenden an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock sind von der Steuer absetzbar. Vorausgesetzt du spendest unter Angabe deines vollständigen Namens, wie er am Meldezettel vermerkt ist, und deines Geburtsdatums.
Der Betrag deiner Spende an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock wird von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Wenn du also 50€ an den Verein spendest, zahlst du für diese 50€ keine Einkommenssteuer.
Deine Spende an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock wird vom Verein verpflichtend bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Finanzamt weitergeleitet und in deine Arbeiternehmer*innen Veranlagung übernommen.
Nein, Geflüchtete, die sich in einem Asylverfahren befinden, haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Die meisten Asylwerber*innen erhalten Grundversorgung, doch einige bekommen gar keine finanzielle Unterstützung vom österreichischen Staat.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich ein Asylverfahren bis über drei Instanzen ziehen kann, zusätzlich haben Geflüchtete das Recht, gegen negative Bescheide Einspruch zu erheben. Die schnellsten Verfahren dauern knapp ein Jahr, sind aber eine Seltenheit. In Einzelfällen betreuen wir Menschen, die seit über 10 Jahren im Verfahrensprozess sind.
Nein, Asylwerber*innen erhalten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens. In den seltensten Fällen erhalten sie jedoch eine Bewilligung für kurzfristige Saisonarbeit. Dabei gilt allerdings eine Zuverdienst Grenze von 110€, die ihnen dann von der Grundversorgung abgezogen wird. Gut ausgebildete Fachkräfte oder lernwillige Menschen werden durch dieses System oft jahrelang zum Nichtstun verdammt.
Asylwerber*innen dürfen keiner regulären Beschäftigung nachgehen. Offiziell ist es Geflüchteten im Verfahren möglich, zeitlich begrenzt als Saisonarbeiter*innen oder Erntehelfer*innen zu arbeiten. Auch gemeinnützige Arbeit ist in einem eingeschränkten Rahmen möglich, die mit einem geringern "Anerkennungsbeitrag" abgegolten wird. Eine selbstständige Arbeit ist ebenfalls erlaubt, bedeutet aber, dass ihnen die Grundversorgung unmittelbar gestrichen wird.
Laut EU-Recht ist Asylwerber*innen nach neun Monaten im Verfahren der Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Österreich setzt diese Regelung nicht um und beruft sich hier auf den sogenannten Bartensteinerlass, der die oben genannten Rahmenbedingungen festlegt.
Nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels (Asyl, Subsidiärer Schutz, Aufenthaltsberechtigung aus humanitäten Gründen) unterstützen wir unsere Klient*innen bei der Jobsuche, da sie erst ab diesem Zeitpunkt Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Sobald sie sich erfolgreich in den Job-Markt integriert haben, begleiten wir sie bei der Wohnungssuche. Auf die Unterstützung unserer Sozialberatung können Flüchtlinge vor, während und nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgreifen.
Die Grundversorgung sichert die Versorgung von Asylwerber*innen und subsidiär Schutzbefohlenen während eines laufenden Asylverfahrens. Sie gewährt die Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung, Krankenversicherung und von sozialer Betreuung. Asylberechtigte, die das Asylverfahren bereits positiv beendet und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten haben, können bis vier Monate nach Verfahrensabschluss Grundsicherung beantragen. Dies soll es ihnen theoretisch ermöglichen im Job-Markt Fuß zu fassen und sich eine eigene Wohnung zu organisieren. Tatsächlich beläuft sich die Grundsicherung aber auf 215€ pro erwachsene Einzelperson an Verpflegungsgeld und auf 150€ Wohnbeihilfe. In Familien erhalten die Erwachsenen 215€, pro Kind 100€ Verpflegungsgeld und 300€ Wohnbeihilfe. Zu wenig Geld um sich in Wien eine eigene Wohnung leisten zu können.
Die Grundversorgung und die Mindestsicherung sind zwei unterschiedliche Sozialleistungen in Österreich.
Die Grundversorgung ist eine Leistung, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erbracht wird und sich an Asylwerber*innen und andere Personengruppen richtet, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen Situation befinden, beispielsweise Menschen mit subsidiärem Schutz. Die Grundversorgung umfasst je nach Situation verschiedene Leistungen, darunter Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und eine finanzielle Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung ist dabei auf das notwendigste zum Leben beschränkt und beträgt derzeit für einen erwachsenen Asylwerber in Wien 425 Euro pro Monat bei privater Unterbringung (Stand 2023), dies setzt sich zusammen aus 165 Euro für Wohnkosten und 260 Euro für Lebenserhaltungskosten. Asylwerber*innen haben Anspruch auf Grundversorgung solange ihr Asylverfahren läuft, bis maximal 4 Monate nach Verfahrensabschluss.
Die Mindestsicherung hingegen ist eine Sozialleistung, die vom jeweiligen Bundesland erbracht wird und sich an Personen richtet, die sich in einer prekären finanziellen Situation befinden und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Die Höhe der Mindestsicherung ist höher als die finanzielle Unterstützung der Grundversorgung. Sie wird individuell auf die Bedürfnisse des*r Antragsteller*in abgestimmt und kann beispielsweise auch die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Aspekte wie Medikamente und Schulbedarf umfassen.
Während die Grundversorgung vor allem darauf abzielt, eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens zu gewährleisten, soll die Mindestsicherung die Existenzsicherung von Menschen in prekären finanziellen Situationen gewährleisten.
Die Aufenthaltstitel, die unseren Klient*innen in der Regel erteilt werden sind:
Subsidiärer Schutz wird jenen Menschen gewährleistet, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die in ihren Herkunftsländern aber individuell Verfolgung, Misshandlung und Folter fürchten müssen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert Flüchtlinge als Menschen, die aus Angst vor Verfolgung ihr Heimatland verlassen müssen. Sie legt die Rechtsstellung von Flüchtlingen fest, regelt ihren Zugang zum Arbeitsmarkt und bestimmt ihre Pflichten gegenüber dem Gastgeberland.
Der Flüchtlingspakt ist ein nicht bindendes operatives Instrument, das auf internationalem Flüchtlingsrecht beruht. Er gibt seinen Mitgliedsstaaten eine theoretische Handlungsanleitung wie mit großen Fluchtbewegungen umgegangen werden soll.
Laut der UNO- Flüchtlingshilfe und der UNHCR befanden sich Ende 2019 um die 79,5 Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg, Unterdrückung und Verfolgung. Seit 2010 hat sich die Anzahl der schutzsuchenden Menschen weltweit verdoppelt. Über die Hälfte der Flüchtlinge weltweit sind Binnenvertrieben, also Menschen, die im eigenen Land Schutz suchen.
Deine Spende sorgt dafür, dass Flüchtlinge nicht abgeschottet und perspektivenlos ihr Leben fristen müssen.
Obdach. Beratung. Bildung. Soforthilfe.
Damit Flüchtlinge eine Chance haben!
Flüchtlingsprojekt Ute Bock
Zohmanngasse 28
1100 Wien, AT
01 929 24 24 - 0
Unser Kollege Michael hilft dir gerne weiter!
Michael Gierner
Spender*innen-Service
01 929 24 24 - 56
IBAN: AT62 5700 0520 1101 7499
BIC: HYPTAT22
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