FAQs
Hier findest du Erklärungen zu Grundbegriffen des Aslywesens und erhältst weiterführende Informationen.
Fragen zu deiner Spende?
Ja. Spenden an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock sind von der Steuer absetzbar. Vorausgesetzt du spendest unter Angabe deines vollständigen Namens, wie er am Meldezettel vermerkt ist, und deines Geburtsdatums.
Der Betrag deiner Spende an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock wird von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Wenn du also 50€ an den Verein spendest, zahlst du für diese 50€ keine Einkommenssteuer.
Deine Spende an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock wird vom Verein verpflichtend bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Finanzamt weitergeleitet und in deine Arbeiternehmer*innen Veranlagung übernommen.
Fragen zur Lebensrealität von Flüchtlingen in Österreich?
Nein, Geflüchtete, die sich in einem Asylverfahren befinden, haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Die meisten Asylwerber*innen erhalten Grundversorgung, doch einige bekommen gar keine finanzielle Unterstützung vom österreichischen Staat.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich ein Asylverfahren bis über drei Instanzen ziehen kann, zusätzlich haben Geflüchtete das Recht, gegen negative Bescheide Einspruch zu erheben. Die schnellsten Verfahren dauern knapp ein Jahr, sind aber eine Seltenheit. In Einzelfällen betreuen wir Menschen, die seit über 10 Jahren im Verfahrensprozess sind. Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gibt es zudem die Option der Schnellverfahren, die maximal 12 Wochen dauern (sollen).
Nein, Asylwerber*innen erhalten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens. Seit 2021 kann ein Arbeitgeber für Geflüchtete, die seit mindestens drei Monaten in Österreich sind, eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS anfragen, was kompliziert und langwierig ist, weil unter anderem ein Ersatzkräfteverfahren durchgeführt werden muss. Außerdem können Bewilligung für kurzfristige Saisonarbeit ausgestellt werden.
Bei allen Tätigkeiten gilt, dass die Einkünfte von der Grundversorgung abgezogen werden bzw. diese komplett eingestellt wird, im schlimmsten Fall inkl. Krankenversicherung und Wohnplatz. Viele Klient*innen in der Grundversorgung werden so zum Nichtstun gezwungen, da der Jobeinstieg, häufig im Niedriglohnsektor mit hoher Fluktuation, als Alternative zu unsicher ist.
Asylwerber*innen dürfen keiner regulären Beschäftigung nachgehen. Wenn von potentiellen Arbeitgeber*innen eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS angefragt und von diesem (nach einem Ersatzkräfteverfahren) bestätigt wird, ist eine Anstellung möglich. Geflüchteten im Verfahren ist es außerdem möglich, zeitlich begrenzt als Saisonarbeiter*innen oder Erntehelfer*innen zu arbeiten. Auch gemeinnützige Arbeit ist in einem eingeschränkten Rahmen möglich, die mit einem sehr geringen "Anerkennungsbeitrag" abgegolten wird. Eine selbstständige Arbeit ist ebenfalls erlaubt, bedeutet aber, dass die Grundversorgung inkl. Krankenversicherung unmittelbar gestrichen wird.
Nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels (Asyl, Subsidiärer Schutz, §54a, Aufenthaltsberechtigung aus besonderen/humanitären Gründen) unterstützen wir unsere Klient*innen bei der Jobsuche, da sie erst ab diesem Zeitpunkt freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Sobald sie sich erfolgreich in den Job-Markt integriert haben, begleiten wir sie bei der Wohnungssuche. Da dies in Wien besonders herausfordernd ist, haben wir eine kleine Anzahl Übergangswohnungen, die für ein Jahr genutzt werden können, um die ersten Schritte in die Unabhängigkeit gehen zu können. Auf die Unterstützung unserer Sozialberatung können Flüchtlinge vor, während und nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgreifen.
Fragen zu Begriffen des Asylverfahrens?
GEAS steht für das Gemeinsame Europäische Asylsystem, das 2024 von der EU beschlossen und am 12. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt wurde. Ziel war eine europaweite Vereinheitlichung und Vereinfachung der Asylverfahren.
Seit Juni 2026 gibt es EU-weit drei Verfahrensarten. Schnellverfahren, Normverfahren und Grenzverahren.
Schnellverfahren sollen innerhalb von 12 Wochen über die Asylgründe der Antragsteller*innen (das rechtlich neue Wort für ASylwerber*innen) entscheiden. Wenn es für das Herkunftsland in der EU eine durchschnittliche Anerkennungsquote von unter 20% gibt, wird z.B. im Schnellverfahren entschieden. Werden im Screening-Verfahren besondere Vulnerabilitäten festgestellt (Schwangerschaft, Trauma durch Gewalterfahrungen, LGBTQIA+, etc.) kommen die Personen ins Normverfahren, das mit dem bisherigen Asylverfahren vergleichbar ist.
Grenzverfahren bezieht sich auf die EU-Außengrenze, die in Österreich nur an internationalen Flughäfen gegeben ist, z.B. Wien Schwechat. Hier gibt es nun einen eigenen Terminal, in dem Menschen festgehalten werden, während das Grenzverfahren innerhalb von nur 6 Wochen entschieden werden soll.
Die Aufenthaltstitel, die unseren Klient*innen in der Regel erteilt werden sind:
- Asylberechtigte/ anerkannte Flüchtlinge
- Subsidiär Schutzberechtigte (=Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die in ihrem Herkunftsland aber individuelle Verfolgung und Bedrohung durch einen Akteur fürchten müssen)
- Asyl aus humanitären Gründen
- Aufenthaltsberechtigung (nach §55,56 oder 57)
- Aufenthaltsberechtigung + (inklusive Arbeitsmarktzugang)
Seit der GEAS-Reform im Juni 2026 gibt es zusätzlich einen Aufenthaltsstatus nach §54a, der vergleichbar mit dem Subsidiärem Schutzstatus ist.
Subsidiärer Schutz wird jenen Menschen gewährleistet, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die in ihren Herkunftsländern aber individuell Verfolgung, Misshandlung und Folter durch einen Akteur fürchten müssen.
Zusätzlich gibt es seit der GEAS-Reform im Juni 2026 den Schutzstatus §54a, der erteilt wird, wenn eine ernsthafte Bedrohung im Herkunftsland besteht, die aber nicht von einem Akteur ausgeht (z.B. fehlende medizinische Versorgung bei schweren Erkrankungen)
Die Grundversorgung sichert die Versorgung von Asylwerber*innen während eines laufenden Asylverfahrens sowie die von subsidiär Schutzberechtigten und Vertriebenen aus der Ukraine. Sie gewährt die Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung, Krankenversicherung und von sozialer Betreuung. Die Grundversorgung beläuft sich für privat untergebrachte Personen auf 260€ pro erwachsene Einzelperson an Verpflegungsgeld und auf 165€ Wohnbeihilfe. Familien erhalten 330€ Wohnbeihilfe sowie 260€ Verpflegungsgeld pro Erwachsenen und max. 145€ pro Kind. Zu wenig Geld um sich in Wien eine eigene Wohnung leisten zu können. Hinzu kommen punktuell Gutscheine für Bekleidung und Schulbedarf.
Die Grundversorgung und die Mindestsicherung sind zwei unterschiedliche Sozialleistungen in Österreich.
Die Grundversorgung ist eine Leistung, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erbracht wird und sich an Asylwerber*innen und andere Personengruppen richtet, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen Situation befinden, beispielsweise Menschen mit subsidiärem Schutz oder Vertriebene. Die Grundversorgung umfasst je nach Situation verschiedene Leistungen, darunter Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und eine finanzielle Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung ist dabei auf das notwendigste zum Leben beschränkt und beträgt derzeit für einen erwachsenen Asylwerber in Wien 425 Euro pro Monat bei privater Unterbringung (Stand 2023), dies setzt sich zusammen aus 165 Euro für Wohnkosten und 260 Euro für Lebenserhaltungskosten. Asylwerber*innen haben Anspruch auf Grundversorgung solange ihr Asylverfahren läuft, bis maximal 4 Monate nach Verfahrensabschluss.
Die Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe hingegen ist eine Sozialleistung, die vom jeweiligen Bundesland erbracht wird und sich an Personen richtet, die sich in einer prekären finanziellen Situation befinden und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Die Höhe der Mindestsicherung ist höher als die finanzielle Unterstützung der Grundversorgung. Sie wird individuell auf die Bedürfnisse des*r Antragsteller*in abgestimmt und kann beispielsweise auch die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Aspekte wie Medikamente und Schulbedarf umfassen. Asylwerber*innen, Subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Während die Grundversorgung vor allem darauf abzielt, eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens zu gewährleisten, soll die Mindestsicherung die Existenzsicherung von Menschen in prekären finanziellen Situationen gewährleisten.
Fragen zum Thema Flucht?
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert Flüchtlinge als Menschen, die aus Angst vor Verfolgung ihr Heimatland verlassen müssen. Sie legt die Rechtsstellung von Flüchtlingen fest, regelt ihren Zugang zum Arbeitsmarkt und bestimmt ihre Pflichten gegenüber dem Gastgeberland.
Der Flüchtlingspakt ist ein nicht bindendes operatives Instrument, das auf internationalem Flüchtlingsrecht beruht. Er gibt seinen Mitgliedsstaaten eine theoretische Handlungsanleitung wie mit großen Fluchtbewegungen umgegangen werden soll.
Laut der UNO-Flüchtlingshilfe und der UNHCR befanden sich 2025 um die 117,8 Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg, Unterdrückung und Verfolgung. Die Zahl steigt in den letzten Jahren stetig, 2025 gab es aber erstmals auch eine Rekord-Zahl an Rückkehrer*innen, wobei dies vielfach nicht freiwillig geschah, sondern ein Zeichen weiterer Konflikte ist. Über die Hälfte der Flüchtlinge weltweit (68,7 Mio) sind Binnenvertrieben, also Menschen, die im eigenen Land Schutz in anderen Regionen suchen.

Flüchtlinge brauchen deine Unterstützung
Deine Spende sorgt dafür, dass Flüchtlinge nicht abgeschottet und perspektivenlos ihr Leben fristen müssen.


